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   BVerwG, 25.02.1960 - III C 210.58   

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BVerwG, 25.02.1960 - III C 210.58 (https://dejure.org/1960,409)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1960 - III C 210.58 (https://dejure.org/1960,409)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1960 - III C 210.58 (https://dejure.org/1960,409)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 183
  • DVBl 1960, 398
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.08.1959 - VI C 313.57
    Auszug aus BVerwG, 25.02.1960 - III C 210.58
    (Ergänzung zu BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57].).

    Die dort herausgearbeiteten Grundsätze über die Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts an eine frühere zurückverweisende Entscheidung (vgl. BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57]) können daher in dem freier ausgestalteten Verwaltungsverfahren keine Geltung beanspruchen.

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1960 - III C 210.58
    Demnach ist davon auszugehen, daß der Vertrag vom 27. und 28. August 1943, der nicht auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet war, dessen Inhalt sich vielmehr in der Bestimmung eines Hofnachfolgers nach den damals geltenden Erbhofrecht erschöpfte, der demgemäß nicht der Form des § 313 BGB bedurfte und nicht gegen § 2302 BGB verstieß (vgl. BGHZ 12, 286 [306]), schon im August 1943 von beiden Seiten erfüllt war.
  • BVerwG, 19.05.1965 - V C 143.63

    Körperschäden und Gesundheitsschäden von Internierten als Besatzungsschäden -

    Er folgt vielmehr der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - (BVerwGE 10, 183) vertretenen Ansicht, die in dem dem Urteil beigegebenen Leitsatz wie folgt Ausdruck gefunden hat: "Hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Zurückverweisung der Sache geführt, so ist die Beschwerdeinstanz bei erneuter Beschwerde gegen den daraufhin neu ergangenen Bescheid nicht gehindert, ihrer neuen Entscheidung eine von der früheren abweichende Begründung zugrunde zu legen und abweichend von der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung zu befinden.".

    Der III. Senat bringt auch zum Ausdruck, daß die zuletzt genannte Entscheidung keine Änderung, sondern eine Bestätigung und Fortführung seiner sich aus dem vorher erwähnten Urteil vom 25. Februar 1960 (a.a.O.) ergebenden Rechtsprechung darstellt.

  • BVerwG, 18.09.1974 - III CB 81.69

    Rechtsmittel

    Hat - wovon das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle mit Recht ausgegangen ist - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und zur Zurückverweisung der Sache geführt, so ist die Beschwerdeinstanz bei erneuter Beschwerde gegen den neu ergangenen Bescheid nicht gehindert, ihrer neuen Entscheidung eine von der früheren abweichende Begründung zugrunde zu legen und abweichend von der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung zu befinden (Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - [Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13]; so im Ergebnis auch schon Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240] und Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - [Buchholz 427.3 § 337 Nr. 9 = ZLA 1957, 118]).

    Hat - wovon das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle mit Recht ausgegangen ist - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes zur Aufhebung des ablehnenden Bescheides und zur Zurückverweisung der Sache geführt, so ist die Beschwerdeinstanz bei erneuter Beschwerde gegen den neu ergangenen Bescheid nicht gehindert, ihrer neuen Entscheidung eine von der früheren abweichende Begründung zugrunde zu legen und abweichend von der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung zu befinden (Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - [Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13]; so im Ergebnis auch schon Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240] und Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - [Buchholz 427.3 § 337 Nr. 9 = ZLA 1957, 118]).

  • BVerwG, 31.01.1963 - III C 7.61

    Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Der Beschwerdeausschuß in Lastenausgleichssachen ist nicht befugt, seine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung nach deren Bekanntgabe an die Beteiligten gegen deren Willen zu ändern (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 210.58, Urteil vom 25. Februar 1960 = BVerwGE 10, 183).

    Urteil des Senatsvom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - (BVerwGE 10, 183).

  • BVerwG, 24.06.1971 - III C 79.69

    Feststellung von Vertreibungsschäden an Grundvermögen - Festsetzung eines

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Beschluß eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen, der, statt selbst über den Anspruch zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweist (§ 337 Abs. 1 Satz 2 LAG), regelmäßig doch nicht zulässig ist (Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 1]; Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 48.55 - [Buchholz a.a.O § 337 LAG Nr. 1]; Urteil vom 6. Juli 1956 - BVerwG III C 171.55 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]; Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13]; vgl. auch die Entscheidungen des IV. Senats, abgedruckt bei Buchholz a.a.O. Nr. 4, 11 und 14).

    Er hat lediglich über eine rechtliche Vortrage entschieden, ohne damit das Ausgleichsamt zu binden, das nicht gehindert ist, hierzu seiner neuen Entscheidung eine abweichende Rechtsansicht zugrunde zu legen (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1955 und 25. Februar 1960 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 10 N 61.20

    Klageart bei Streit um Eintritt einer Genehmigungsfiktion - Verhältnis von

    Eine wie hier erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung eröffnet einer Ausgangsbehörde grundsätzlich eine erneute Entscheidungsfreiheit, bei der sie an die Entscheidung der Widerspruchsbehörde nur insoweit gebunden ist, als dass sie die zur Aufhebung der früheren Entscheidung führende rechtliche Beurteilung nicht außer Acht zu lassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1960 - III C 210.58 -, BVerwGE 10, 183 f.).
  • BVerwG, 05.03.1992 - 3 C 48.90

    Rückerstattungsschaden an Betriebsvermögen und Grundvermögen - Angemessenheit der

    Gegen zurückverweisende Beschlüsse des Beschwerdeausschusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage nicht eröffnet, weil es an einer Beschwer fehlt (vgl. u.a. Urteile vom 26. Januar 1956 - BVerwG 3 C 48.55 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 1, vom 6. Juli 1956 - BVerwG 3 C 171.55 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 6, vom 18. Dezember 1956 - BVerwG 4 C 47.56 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 9, vom 25. Februar 1960 - BVerwG 3 C 210.58 - BVerwGE 10, 183 = Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13 und vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 157.65 - Buchholz 427.3 § 337 Nr. 17 = ZLA 68, 54; Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG 3 CB 81.69 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19. Mai 1965 - BVerwG 5 C 143.63 - BVerwGE 21, 142).
  • BVerwG, 03.07.1972 - III CB 80.71

    Voraussetzungen der lastenausgleichsrechtliche Qualifizierung eines Verlustes als

    Die rechtliche Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß das Ausgleichsamt, soweit eine Zurückverweisung erfolgt ist, keiner Bindung durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses unterworfen war, also auch nicht hinsichtlich des Änderungsvorbehalts, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Urteile vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 210.58 - [BVerwGE 10, 183 = Buchholz 427.3 § 337 Nr. 13.] und vom 25. November 1965 - BVerwG III C 97.64 - [ZLA 1966, 73]) und bedarf insoweit keiner weiteren Klärung.
  • BVerwG, 11.01.1967 - V B 70.66

    Berechtigung des Ausgleichsamts zur Rücknahme eines von ihm erlassenen

    In BVerwGE 10, 183 f. hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß ein Beschluß des zum zweitenmal mit der gleichen Sache befaßten Beschwerdeausschusses nicht schon deswegen aufzuheben sei, weil der Ausschuß sich nicht an seine im früheren Beschluß vertretene Rechtsansicht gehalten habe und daß es insoweit eine Selbstbindung des Beschwerdeausschusses nicht gebe (so auch Urteil vom 12. Februar 1960 - BVerwG IV C 280.58 - [RLA 1960, 202 = Buchholz BVerwG 427.3, § 239 LAG Nr. 47]).
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